Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Amphibienschutz Leimbachtal e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Schutz und Erhalt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • alljährliche Amphibiensammelaktionen,
  • Bestandsdokumentationen,
  • Statistische Erhebungen,
  • Vortragsreihen in Schulen, Kindergärten etc.,
  • Im Sinne der Landschaftspflege tätig werden, insbesondere naturnahe Biotope . zu erhalten und zu pflegen,
  • Sich für den Schutz der Gewässer und ihrer Bewohner einzusetzen,
  • Den Naturschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten,
  • Bei den Grundlagen des Amphibienschutzes mitzuhelfen und zu beraten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, durch praktische Tätigkeiten an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten und sind angehalten, regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auch andere Natur- und Tierschutzvereine, deren Ziele den Zielen von „Amphibienschutz Leimbachtal e. V.“ nicht widersprechen, können ordentliches Mitglied werden.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person, so hat diese eine Stimme. Handelt es sich bei einem ordentlichen Mitglied um einen angeschlossenen Verein, so hat dieser pro angefangene 5.000 Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
3. Jugendliche unter 18 Jahren können ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.
4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder werden über die Vereinsarbeit in schriftlicher Form informiert und unterstützen die Arbeit des Vereins finanziell.
5. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Beantragt ein Fördermitglied eine ordentliche Mitgliedschaft, reicht eine mündliche Beantragung aus. Ob der/die Antragsteller/in die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Antragstellers. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrages.
2. Die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrags.
3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche oder elektronische, formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung tritt sofort in Kraft.
5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt
b) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
c) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
a) Vorsitzende/r
b) Kassenführer(in)
c) Schriftführer(in)
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
2. Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Der / Die Schriftführer(in) ist zuständig für die ordungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Der/Die Kassenführer(in) erledigt die Finanz- und Steuerangelegenheiten, stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die laufende Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Kassenfüher/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vereinsvorsitzende.
7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die ordentliche Mitgliederversammlung
a) beschließt über die Entlastung des Vorstandes
b) wählt den Vorstand
c) nimmt den Kassenbericht entgegen
d) beschließt über Satzungsänderungen
e) legt den Mindestmitgliederbeitrag fest
f) beschließt über die Auflösung des Vereins
g) beschließt über Anträge

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn mindestens wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.
4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich durch einfachen Brief bekannt zu geben. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
7. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Verein „Ebertseifen Lebensräume e..V.“ in 57581 Katzwinkel.

(Stand: 20.06.2011)