§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Amphibienschutz Leimbachtal e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Schutz und Erhalt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- alljährliche Amphibiensammelaktionen,
- Bestandsdokumentationen,
- Statistische Erhebungen,
- Vortragsreihen in Schulen, Kindergärten etc.,
- Im Sinne der Landschaftspflege tätig werden, insbesondere naturnahe Biotope . zu erhalten und zu pflegen,
- Sich für den Schutz der Gewässer und ihrer Bewohner einzusetzen,
- Den Naturschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten,
- Bei den Grundlagen des Amphibienschutzes mitzuhelfen und zu beraten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und
den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt.
Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, durch praktische
Tätigkeiten an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten
und sind angehalten, regelmäßig an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Auch andere Natur- und Tierschutzvereine, deren Ziele den
Zielen von „Amphibienschutz Leimbachtal e. V.“ nicht widersprechen,
können ordentliches Mitglied werden.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Handelt es sich bei dem Mitglied
um eine natürliche Person, so hat diese eine Stimme. Handelt es sich bei
einem ordentlichen Mitglied um einen angeschlossenen Verein, so hat
dieser pro angefangene 5.000 Vereinsmitglieder eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
3. Jugendliche unter 18 Jahren können ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.
4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell
unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im
Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in
Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder werden über die Vereinsarbeit
in schriftlicher Form informiert und unterstützen die Arbeit des Vereins
finanziell.
5. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht
haben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand
schriftlich beantragt werden. Beantragt ein Fördermitglied eine
ordentliche Mitgliedschaft, reicht eine mündliche Beantragung aus. Ob
der/die Antragsteller/in die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des
Antragstellers. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Zustellung
der schriftlichen Bestätigung des Antrages.
2. Die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Fördermitgliedschaft beginnt
mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrags.
3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch
schriftliche oder elektronische, formlose Kündigung gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Die Kündigung tritt sofort in Kraft.
5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich
zu äußern. Nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme entscheidet der
Vorstand abschließend. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger
Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt
b) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
c) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragszahlungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
a) Vorsitzende/r
b) Kassenführer(in)
c) Schriftführer(in)
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und
geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit
der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
2. Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und
Mitgliederversammlungen. Der / Die Schriftführer(in) ist zuständig für
die ordungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der
Vereinsorgane. Der/Die Kassenführer(in) erledigt die Finanz- und
Steuerangelegenheiten, stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die
laufende Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den
Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende,
der/die Kassenfüher/in und der/die Schriftführer/in. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der
Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vereinsvorsitzende.
7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer
Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich
einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von dem /
der Vorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht
und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
a) beschließt über die Entlastung des Vorstandes
b) wählt den Vorstand
c) nimmt den Kassenbericht entgegen
d) beschließt über Satzungsänderungen
e) legt den Mindestmitgliederbeitrag fest
f) beschließt über die Auflösung des Vereins
g) beschließt über Anträge
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom
Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden,
wenn mindestens wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Grundes dies verlangt oder wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
3. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen nach seinem
Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies,
so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.
4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich durch
einfachen Brief bekannt zu geben. Anträge für diese Versammlung sind
mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen.
Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt
werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit
erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von
drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung
kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die
Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen
stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
7. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung
von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger
Beschluss aller Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 2
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Verein „Ebertseifen Lebensräume e..V.“ in 57581 Katzwinkel.
(Stand: 20.06.2011)